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   OLG Naumburg, 31.05.2013 - 3 WF 132/13 (VU), 3 WF 132/13   

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https://dejure.org/2013,52358
OLG Naumburg, 31.05.2013 - 3 WF 132/13 (VU), 3 WF 132/13 (https://dejure.org/2013,52358)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.05.2013 - 3 WF 132/13 (VU), 3 WF 132/13 (https://dejure.org/2013,52358)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31. Mai 2013 - 3 WF 132/13 (VU), 3 WF 132/13 (https://dejure.org/2013,52358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 256 Abs 1 FamFG, § 11 Abs 2 S 1 RPflG
    Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger: Zulässiges Rechtsmittel für den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus OLG Naumburg, 31.05.2013 - 3 WF 132/13
    Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des Rechtspflegers der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge getan wird (vgl. hierzu BVerfGE 101, 397, 407 f.).
  • BGH, 01.10.2002 - IX ZB 53/02

    Rechtsmittel gegen die Versagung der Genehmigung zur Entnahme eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 31.05.2013 - 3 WF 132/13
    Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - NJW 2003, 210, 211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.).".
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 31.05.2013 - 3 WF 132/13
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.05.2008 (abgedr. u.a. FamRZ 2008, 1433) unter Zugrundelegung der inhaltsgleichen Vorregelung bereits Folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus OLG Naumburg, 31.05.2013 - 3 WF 132/13
    Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - NJW 2003, 210, 211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.).".
  • OLG Frankfurt, 01.09.2011 - 3 UF 217/11

    Unbeachtlichkeit des Einwandes der Leistungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 31.05.2013 - 3 WF 132/13
    Ein Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls bei einer Beschwerde, die unzulässig wäre, nicht gegeben ( OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 465).
  • OLG Stuttgart, 24.02.2000 - 18 UF 83/00

    Umfang des Beschwerderechts gegen die Titulierung des Kindesunterhalts

    Auszug aus OLG Naumburg, 31.05.2013 - 3 WF 132/13
    Letztgenannte Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162).
  • BGH, 12.10.2022 - XII ZB 450/21

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen

    Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebiete auch in Fällen wie dem vorliegenden, eine richterliche Kontrolle der Entscheidung des Rechtspflegers zu ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 1993; OLG Naumburg Beschluss vom 31. Mai 2013 - 3 WF 132/13 - juris; OLG Brandenburg [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 1894; OLG Köln Beschluss vom 30. März 2012 - 26 UFH 3/12 - juris; OLG Frankfurt [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 465; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 12. Aufl. § 256 Rn. 3; Maurer FamRZ 2014, 1053, 1054).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2014 - 13 WF 136/14

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde bei Einwendungen,

    Der Senat hält an seiner bislang vertretenen und von anderen Oberlandesgerichten - soweit ersichtlich - überwiegend geteilten Auffassung nicht mehr fest, eine Beschwerde sei gemäß § 256 FamFG als unzulässig anzusehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige - wie hier - allein solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5. Familiensenat, FamRZ 2014, 681-682; OLG Bremen, FamRZ 2013, 560 - 562; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.05.2013 - 3 WF 132/13 - juris; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1414; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 465 - 466; Macco in MünchKommFamFG, 2. A., § 256 Rn. 15).

    Die Vorschrift bestimmt, was nur Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann, indem sie aufzeigt, mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug ausgeschlossen ist (Maurer, Anm. zu OLG Naumburg, Beschluss vom 5.6.2013 - 3 WF 132/13, FamRZ 2014, 1053).

    Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, weil ihre Beantwortung Einfluss darauf hat, ob in Fällen wie dem hier vorliegenden die Erinnerung nach § 11II 1 RPflG eröffnet sein kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 1433 - 1434; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.05.2013 - 3 WF 132/13 - juris; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 465 - 466).

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